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19.01.2011
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 18.01.2011 entschieden, dass privat versicherte ALG II - Empfänger einen Anspruch auf volle Übernahme ihrer PKV-Beiträge haben. Bildquelle: Thorben Wengert/Pixelio
Im konkreten Rechtsfall wurden einem arbeitslosen Hilfebedürftigen nur die üblichen maximalen 129,54 Euro ( GKV-Satz ) seines 207,39 Euro hohen Beitrags zur privaten Krankenversicherung erstattet. Die Differenz von knapp 80 Euro sollte der Betroffene aus seiner Regelleistung für den Lebensunterhalt zahlen. Dagegen hatte der ehemalige Selbstständige erfolgreich geklagt. Nach Ansicht der Richter ist durch die bis dato gängige Praxis das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum für privat versicherter ALG II - Empfänger gefährdet, wenn die PKV-Beiträge nicht komplett übernommen werden.
Das Gericht verfügte, dass die Hartz IV-Regelung, die für alle freiwillig Versicherten in der GKV angewandt wird, analog auch für betroffene Privatversicherte gelten müsse. Durch die Urteilsbegründung ergibt sich eine Verpflichtung der Jobcenter zur vollen Beitragsübernahme. Das Urteil betrifft rund 6000 Personen in der Bundesrepublik.
(Az.: B 4 AS 108/10 R) Quelle: Sozialleistungen.info
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