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-Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresbruttoeinkommen in den letzten drei Jahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.162,50 Euro monatlich oder 49.950 Euro jährlich lag. -Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe haben. -Ordentlich studierende Personen, die während der Dauer ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. (Nebenjobs als Kellner, etc.). -Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptberuflich beschäftigt sind.
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Dabei sei zusätzlich erwähnt, dass zwar die Beiträge im Regelfall in einer privaten Krankenkasse niedriger sind als in der gesetzlichen, dafür aber eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss. Eventuelle Krankheiten können u.U. auch aus dem Vertrag herausgenommen werden, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss bestehen. Dieses „Aussortieren“ der Krankheiten erfolgt in der gesetzlichen KV nicht.
Anders als in der PKV beginnt der Anspruch auf Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits mit dem ersten Tag der Versicherung. Eine Wartezeit von drei Monaten wie in der privaten Kasse gibt es nicht. Der Versicherte hat sofort Anspruch auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. |