Seit dem 1. Januar 2004 muss jeder Patient 10 Euro je Quartal für die ambulante Behandlung beim Arzt oder die Ausstellung eines Rezeptes zuzahlen. Die Regelung der so genannten Praxisgebü gilt auch für die bisher beitragsfrei mitversicherten Ehegatten. Was Sie noch alles rund um die Praxisgebü wissen müssen, haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Jeder Kassenpatient zahlt Praxisgebü Die Praxisgebü von 10 Euro pro Quartal wird jedem Patienten berechnet, der gesetzlich krankenversichert ist. Hierzu zählen auch Sozialhilfeempfänger. Nicht zahlen müssen:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- Patienten die im aktuellen Quartal von einem anderen Arzt überwiesen wurden,
- Versicherte, die eine reine Vorsorgeleistung wie Check-up, Impfung, Schwangerenvorsorge oder die jährliche Zahnkontrolle in Anspruch nehmen,
- Versicherte, die das Prinzip der Kostenerstattung mit ihrer Krankenkasse vereinbart haben sowie
- Privatpatienten und Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung.
Pro Quartal 10 Euro
Die Gebühr wird bei jedem Erstkontakt mit einem Haus- oder Facharzt bzw. Psychotherapeuten oder bei der ersten Inanspruchnahme eines Notfalldienstes fällig. Zusätzlich muss man das Geld in jedem Quartal beim Besuch des Zahnarztes aufbringen. Auch wer seinen Arzt lediglich aufsucht, um sich ein Rezept ausstellen zu lassen, muss die Praxisgebü von 10 Euro zahlen – sofern es sich um den ersten Kontakt in diesem Quartal handelt. Dies gilt auch für eine telefonische Beratung. Die Zuzahlung ist jeweils vor der Behandlung zu entrichten. Lediglich in medizinischen Notfällen kann die Praxisgebü auch im Nachhinein beglichen werden. Wer das Geld erst mit Verzug zahlt, muss mit einem Aufpreis von mindestens 4 Euro rechnen. Hinweis:Wer über die Telefonnummer 112 einen Arzt ruft, muss keine Praxisgebü entrichten. Darauf wies Michael Burgkhardt von der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte hin.
Wer dagegen die Notfallambulanz eines Krankenhauses aufsucht oder einen Kassenarzt zum Hausbesuch ruft, muss 10 Euro zahlen. Die Notärzte befürchten, dass viele Patienten aus finanziellen Gründen sofort die 112 wählen. Behandlungsanspruch
Ärzte dürfen die Behandlung verweigern, wenn Patienten die Praxisgebü nicht bezahlen. Kann in medizinischen Notfällen das Geld nicht im Voraus gezahlt werden, muss die Summe im Nachhinein beglichen werden. Kommt der Versicherte in diesem Fall der Zahlungsaufforderung nicht nach, werden zunächst die Ärzte sowie später die Kassenärztliche Vereinigung die 10 Euro einfordern. Dies kann auch zu einem Mahnverfahren führen. Die mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand verbundenen Kosten (mindestens 4 Euro) muss letztlich der säumige Patient tragen. |