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Widerspruch

09.08.2010,

Leserfrage von Hans W. aus Köln:

Mir wurde eine unverzichtbare Reha-Leistung durch die Krankenkassse verwährt. Wo und innerhalb welcher Frist kann ich mein Recht ertstreiten.

Antwort:

Gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.

Will die Krankenkasse Ihrem Widerspruch nicht stattgeben, entscheidet hierüber eine Widerspruchsstelle, die bei jedem Sozialversicherungsträger gebildet wurde. Die Widerspruchsstelle ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Sie wird beraten durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich.  Sie müssen die entsprechenden Fristen zur Einlegung des Widerspruchs/Klage unbedingt einhalten, um nicht sofort abgewiesen zu werden.



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