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Versandapotheken: Gleiche rechtliche Bedingungen für alle14.08.2009, Ausländische Versandapotheken, die dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung beitreten wollen, müssen sich dem deutschen Apothekenrecht unterwerfen. Auf diesen Konsens haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband verständigt. Insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz, Sozialgesetzbuch und Arzneimittelpreisverordnung sollen demnach für DocMorris & Co gelten. Noch im August wollen die Kassen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) über die gemeinsame Position der Vertragspartner informieren.
Konkreter Anlass ist die Beitrittserklärung der Celesio-Tochter DocMorris vom November vergangenen Jahres. Für den Konzern geht es um viel Geld: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte der niederländischen Versandapotheke wenige Monate zuvor den Anspruch auf die Erstattung der Herstellerrabatte abgesprochen, da sie dem Rahmenvertrag nicht beigetreten sei, sondern stattdessen Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen habe.
Celesio fühlte sich von den Vertragsparteien ignoriert und forderte eine Klärung der Angelegenheit durch das BMG als Aufsichtsbehörde des GKV-Spitzenverbandes. Im Ministerium pochte man auf den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit, räumte aber ein, dass auch DocMorris die deutschen Preisvorschriften beachten müsse. Bis heute wirbt die Versandapotheke mit Rezeptgutscheinen von bis zu 5 Euro für jedes rezeptpflichtige Medikament. Quelle: Apotheke adhoc
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