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Zusatzbeitrag der BKK Hoesch28.01.2011, Leserfrage von Klaus G. aus Düsseldorf: Ich bin schon seit vielen Jahren bei der BKK Hoesch krankenversichert. Jetzt habe ich gelesen, dass diese BKK auch einen Zusatzbeitrag erheben muss. Bisher habe ich aber noch nichts Offizielles erfahren. Kann die Kasse denn ein Zusatzbeitrag auch noch rückwirkend ab 01.01.11 verlangen? Wie müssen Sie informieren? Gibt es für mich im Falle einer Erhebung eines Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht und muss ich dann den Zusatzbeitrag noch bezahlen? Antwort: Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag auch rückwirkend zu verlangen. Dies müssen sie sich aber von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages ihre Mitglieder darüber schriftlich zu informieren. Dies kann über ein persönliches Schreiben oder auch über die Mitgliedszeitschrift erfolgen. Lesen sie sich also die Mitgliedszeitschrift genau durch, falls Sie kein pers. Schreiben bekommen. Im Falle einer Erhebung eines Zusatzbeitrages haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können innerhalb des Monats von der Bekanntgabe bis zur Fälligkeit das Sonderkündigungsrecht ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Während der Kündigungsfrist brauchen Sie den Zusatzbeitrag nicht zu bezahlen. Wenn Sie wechseln wollen, sollten Sie sich aber vorher informieren, welche Krankenkassen 2011 oder 2012 keinen Zusatzbeitrag erheben wollen.
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