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Sozialhilfeträger müssen bei Privatversicherten vollen PKV-Beitrag übernehmen

05.09.2009,

Wer vor einer Sozialhilfebedürftigkeit schon privatversichert gewesen ist dies auch während des Bezugs der Sozialhilfe bleibt, muss den vollen Satz vom jeweiligen Sozialhilfeträger erstattet bekommen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B) entschieden.

Damit müssen die Sozialhilfeempfänger den Differenzbetrag zwischen der zu zahlenden Prämie und dem maximalen Satz, den der Träger bisher gezahlt hatte, nicht mehr aus eigener Tasche tragen. Dies hat bis dato maximal den Betrag übernommen, den ein Bezieher von ALG II auch bekommen hätte.

Das zuständige Landessozialgerichts verurteilte den Träger der Grundsicherung dazu, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang zu erstatten. Dass hier eine Gesetzeslücke herrsche, könne nicht den betroffenen Sozialhilfeempfängern angelastet werden, die eh schon mit dem Existenzminimum auskommen müssten, hieß es in der Urteilsbegründung.

 




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