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Private Krankenversicherer dürfen bei Straftaten kündigen

08.12.2011,

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung ihr Versicherungsvertrag gekündigt werden kann, wenn ein Betrug oder eine Straftat vorliegt. Damit wird der gesetzliche Kündigungsschutz deutlich eingeschränkt.

In dem Fall ging um es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Der Krankenversicherung entstand so ein Schaden von rund 3.800 Euro. Eine außerordentliche Kündigung des Versicherten wurde vom BGH als zulässig erklärt. Bei der privaten Pflegeversicherung gilt jedoch laut BGH ein absoluter Kündigungsschutz. Diese bleibt dem Straftäter somit erhalten.

Auch in einem weiteren Fall bestätigte das BGH die außerordentliche Kündigung eines Privat-Versicherten. Hier lag jedoch kein Betrug, sondern eine Straftat vor: Ein Unternehmer hatte eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als jedoch ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an. Daraufhin wurden ihm sämtliche Verträge gekündigt.

Nach dem Urteil des BGH muss der Kündigungsschutz somit einschränkend ausgelegt werden. Eine Kündigung sein bei schweren Vertragsverletzungen weiterhin zulässig. Der Versicherte sei dadurch geschützt, dass er von einer anderen Privat-Krankenkasse zum Basistarif versichert werden muss.




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