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Bürgerentlastungsgesetz: PKV-Beiträge steuerlich voll absetzbar20.02.2010, Seit Januar 2010 sind die Beiträge zur Krankenversicherung durch das Bürgerentlastungsgesetz in vollem Umfang steuerlich absetzbar. Privat Krankenversicherte habenmit der Post den Text einer Verordnung namens KVBEVO, die eine Auflistung jener Tarifanteile, die steuerlich berücksichtigt werden können, enthält. Im Prinzip gehen die PKV-Tarife über den Umfang der „angemessenen Versicherung“ hinaus, den der Gesetzgeber als steuerlich absetzbar definiert wurde. Tatsächlich aber darf für die PKV teilweise mehr abgezogen werden, als von den Höchstbeträgen vorgeschrieben.
Zusätzliche Vorteile ergeben sich für Bürger, die eine Privathaftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfall-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vor den 31.12.2004 abgeschlossen haben. Der Höchstbetrag für diese Vorsorgeaufwendungen bei einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten kann bis zu einer Summe von 1.900 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Freiberufler erhalten neben einem erweiterten steuerbegünstigenden Rahmen in Höhe von 2.800 Euro zusätzlich eine verbesserte Absetzbarkeit ihrer Beiträge zur Altersvorsorge – in diesem Fall die Rürup-Rente oder Ärzteversorgung – von 20.000 Euro pro Person.
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