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Hartz-IV-Empfänger müssen Selbstbehalt allein tragen26.08.2011, Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen muss ein privat versicherter Hartz-IV-Empfänger seinen Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung allein bezahlen. Weder Jobcenter noch Sozialhilfeträger müssen sich an den Kosten beteiligen. Obwohl dadurch sein monatlicher Beitrag sinkt, verpflichtete das Gericht mit diesem Urteil einen Hartz-IV-Empfänger einen Selbstbehalt von 400 Euro selbst zu tragen. Wie der Richter erklärte, muss ein Versicherter, der sich einen anderen Tarif als den Basistarif auswählt, alle daraus entstehenden Belastungen selbst tragen. Dies basiert auf der Tatsache, dass es sich bei dieser finanziellen Belastung nicht um grundlegende Beiträge handelt, sondern um eine Beteiligung des Versicherten an seinen Gesundheitskosten. Da Revision beim Bundessozialgericht eingereicht wurde, ist das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig.
Hartz-IV: Private Pflegeversicherung muss übernommen werden
Im gleichen Fall hat das Gericht auch entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher mit einer privaten Pflegeversicherung Anspruch auf den vollen Ersatz ihrer Beiträge habe. Wie ein Sprecher des Gerichts erklärte, kann der Anspruch der Privatversicherung aus ihrem Vertrag mit dem Hartz-IV-Empfänger nicht durch abweichende Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgehebelt werden. Die öffentlichen Leistungsträger übernehmen von der privaten Pflegeversicherung monatlich einen Betrag von 18,04 Euro. Diese Beschränkung durch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches schlage sich jedoch nicht auf den Vertrag zwischen den Versicherungen und den Hartz-IV-Beziehern durch. Wie der Gerichtssprecher erläuterte, sei dies in den Regelungen zu Hartz-IV nicht bedacht worden."Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt privat krankenversicherten Leistungsbeziehern einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung aufbürden wollte, den diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können", entschied das Gericht.
Da durch die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung keine zusätzliche Belastung für die Hartz-IV-Empfänger entstehen soll, müsste diese Deckungslücke von den Leistungsträgern geschlossen werden. In den Regelsätzen ist nicht berücksichtigt worden, dass die Gesetzeslage den Versicherungen erlaubt, von Hartz-IV-Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zu verlangen.
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