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Gerichtsurteil: Dreijahresfrist gilt generell

22.05.2010,

Die dreijährige Wartezeit, bevor ein Arbeitnehmer mit den entsprechenden Einkünften von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann, gilt auch in Sonderfällen. Auch wer z.B. vor der aktuellen Beschäftigung selbständig und Mitglied in der PKV war, muss diese Frist einhalten.

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde im Jahr April 2007 in Kraft gesetzt. Unter anderem wurde in diesem Gesetz eine Karenzzeit eingeführt, bevor ein Wechsel von der GKV in die PKV möglich ist. Ein abhängig Beschäftigter muss in drei aufeinanderfolgenden Jahren über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdienen, bevor er eine private Krankenversicherung abschließen darf.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte im Februar über einen besonderen Fall zu entscheiden. Der Kläger war in den letzten Jahren in wechselnden Arbeitsverhältnissen tätig und verlangte von den Richtern, dass sie seine Versicherungsfreiheit feststellen sollten. Die Richter gaben dem nicht statt - der Kläger muß in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben.

 

Quelle: 1a Krankenversicherung




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