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Urteil: Krankengeld auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

28.10.2011,

Auch nach dem Ende ihrer Beschäftigung haben Arbeitnehmer zukünftig möglicherweise einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Jedoch nur, wenn ihre Krankschreibung spätestens am letzten Arbeitstag beginnt. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Essen hervor, das dem Arbeitnehmer in solchen Fällen das Krankengeld zusichert, obwohl mit dem Arbeitsverhältnis eigentlich auch die Versicherung endet, die die finanzielle Unterstützung im Krankheitsfall regelt.

GKV-Spitzenverband hat Revision eingereicht

Mit dem Urteil widersprach das Gericht der bisherigen Rechtsauffassung, wonach nur diejenigen Arbeitnehmer auch Krankengeld erhalten, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Vor allem für den GKV-Spitzenverband ist das Urteil keineswegs nachvollziehbar. Denn durch diese Entscheidung könnte die Krankschreibung am letzten Tag der Beschäftigung zu einer beliebten Masche werden, um auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein paar Euro extra in der Tasche zu haben. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingereicht. Erst wenn die Revision des Spitzenverbands in Kassel abgewiesen wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Sollte das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigen, haben Arbeitnehmer, die eine Krankschreibung am letzten Arbeitstag erhalten, zukünftig Anspruch auf Zahlungen von mindestens 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Bruttoeinkommens. Das Bruttoeinkommen wird dabei zwar nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, doch bei einer krankheitsbedingten Zahlungsdauer von maximal 78 Wochen, können für die gesetzlichen Krankenkassen nun erhebliche Mehrkosten entstehen.




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