Seit Jahresbeginn ist es per Gesetz erlaubt, dass gesetzliche Krankenkassen auch rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke erstatten. Auf diese freiwillige Satzungsleistung machte der Deutsche Apothekerverband noch einmal explizit aufmerksam. Zu beachten: Jede Kasse kann selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von diesem Recht der Satzungsänderung Gebrauch macht. Aus diesem Grund sollten sich die gesetzlich versicherten Verbraucher bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen.
Es gibt eine Einschränkung: Laut Neuregelung dürfen nur die Arzneimittel erstattet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat. Zudem dürfen sogenannte Lifestyle-Medikamente wie etwa Haarwuchsmittel oder Appetitzügler nicht erstattet werden. Da die Regelung noch in den Kinderschuhen steckt sind zudem im Hinblick auf das Rückerstattungsmodell verschiedene Möglichkeiten vorstellbar.