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Krankenkassen müssen Satzungsregelungen anpassen06.02.2012, Wahltarife mit Selbstbehalt richten sich nur an Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse und ausschließlich deren verursachten Leistungskosten dürfen auf den Selbstbehalt angerechnet werden. Dies stellt das Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen eines Urteils vom November klar und traf damit grundlegende Aussagen zur Anwendung des Selbstbehalt-Wahltarifes, die unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung und Gestaltung von diesen haben: So wurde die Einbeziehung von Familienversicherten in die Tarifregelung beziehungsweise eine Anrechnung von Kosten, die durch Mitversicherte verursacht wurden, für unzulässig erklärt. Ferner stellte das BSG klar, dass die Leistungsinanspruchnahme von Mitversicherten aufgrund deren eigenen Versicherungsverhältnissen nicht zu Vor- und Nachteilen für den Stammversicherten führen darf. Der entsprechende Paragraph im Sozialgesetzbuch richte sich zudem dem Wortlaut nach ausschließlich an Mitglieder. Dieses Urteil hat zur Folge, dass alle Satzungsregelungen, die eine Ausweitung entsprechender Wahltarife auch auf Familienversicherte vorsehen, nun als rechtswidrig anzusehen sind. Die Satzungsregelungen müssen einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes zufolge demnach von den Krankenkassen angepasst und die erhaltenen Bezugnahme auf Mitversicherte gegebenenfalls gestrichen werden. Zudem ist die Durchführung von Selbstbehalt-Wahltarifen zukünftig nur unter den vom BSG genannten Bedingungen zulässig. Eine Rückabwicklung bereits abgeschlossener Sachverhalte hält das Bundesversicherungsamt jedoch für nicht angezeigt.
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