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Krankenkassen müssen Magenverkleinerung zahlen

13.01.2012,

In einem aktuellen Urteil entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine operative Verkleinerung des Magens in Ausnahmefällen übernehmen muss. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist jedoch nach Auffassung des Gerichts, dass zuvor alle anderen Möglichkeiten wie Sport, Ernährungsumstellung sowie Verhaltenstherapien keinen nachweislichen Erfolg hatten.

Im konkreten Fall entschied das Gericht zugunsten einer 51-jährigen Frau und hob mit seinem grundlegenden Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf. Konträr zu der Auffassung des Sozialgerichts wertete das LSG die Ablehnung der Kostenübernahme für die Magenverkleinerung als rechtswidrig.

Zwar müsse die Krankenkasse die Kosten für einen medizinischen Eingriff an einem gesunden Organ nicht ohne weiteres bezahlen, jedoch sei eine Kostenübernahme gerechtfertigt, wenn alle anderen Methoden versagt haben und ohne die mit der Magenverkleinerung einhergehende Gewichtsreduzierung erhebliche gesundheitliche Folgeschäden auftreten können. 




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