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Kostenübernahme nur bei wissenschaftlich erwiesenen Therapien15.12.2011, Auch wenn eine Behandlung eine Verbesserung der Erkrankung mit sich bringt, muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehmen, wenn es sie bei der Behandlung oder der Therapie nicht um eine "wissenschaftlich erwiesene" Behandlungsmethode handelt. In einem solchen Fall klagte ein Mann, der an dem Epstein-Barr-Virus erkrankt war, gegen seine Krankenkasse, das diese die Behandlungskosten für eine Immuntherapie gegen das chronische Erschöpfungssyndrom nicht übernehmen wollte. Der Mann blieb auf den Kosten für die Behandlung von rund 73.000 Euro sitzen, da diese nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Versicherte sollten aus diesem Grund Behandlungen allgemein, aber vor allem solche die hohe Kosten mit sich bringen, mit ihrer Krankenkasse absprechen und sich die Kostenübernahme bestätigen lassen. Wichtig für die Versicherten ist in diesem Zusammenhang die Tatsachen, dass eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten ablehnen kann, wenn diese nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als empfohlen gelten.
Die Arbeitsgemeinschaft „Medizinrecht“ im Deutschen Anwaltsverein wies in einer aktuellen Mitteilung unter Berufung auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg darauf hin, dass Wirksamkeit und Qualität einer Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen müsse. Dies ist jedoch in den meisten Fällen bei neueren Behandlungsmethoden und Therapien nicht der Fall, da der diagnostische und therapeutische Nutzen von diesen häufig noch nicht durch den GBA anerkannt wurde.
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