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Härtefallklausel bei Zusatzbeitrag nicht erforderlich

24.11.2011,

Wie ein Urteil vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nun zeigte, ist eine Krankenkasse, die in einem Satzungsbeschluss die Erhebung eines Zusatzbeitrags von monatlich acht Euro festsetzt und diesen auf maximal einen Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt, nicht dazu verpflichtet, Ausnahmen für Härtefälle vorzusehen.

In dem entsprechenden Fall, dem dieses Gerichtsurteil zugrunde liegt, hat eine im Raum Ulm wohnende Frau, aufgrund des Zusatzbeitrags von acht Euro Klage gegen ihre Krankenkasse erhoben. Im Verfahren machte die Klägerin geltend, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, den Zusatzbeitrag zu bezahlen. Für Härtefälle wie sie hätte die Krankenkasse eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen.

Doch das Gericht war anderer Meinung: Durch den Satzungsbeschluss hatte die Krankenkasse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wirksam einen Zusatzbeitrag festgesetzt. Weil die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichend waren, sei diese sogar gesetzlich dazu verpflichtet gewesen.

Zudem habe die Klägerin nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht gebraucht gemacht, welches ihr bei der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages zugestanden hätte. Auf diesen sei sie rechtzeitig hingewiesen worden  und hätte im Zuge dessen in eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wechseln können. Generell habe der Satzungsgeber keine Härtefallklausel vorgesehen: Bereits durch die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen würde eine soziale Härte vermieden werden. Zudem könne für bestimmte Personenkreise wie etwa Hartz IV-Empfänger der Zusatzbeitrag auch durch den jeweiligen Leistungsträger übernommen werden.




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