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GKV: Kosten für rhythmische Massagen werden nicht übernommen

10.02.2012,

Auch wenn die Heilmittel vom Gesetzgeber als besondere Therapierichtung anerkannt werden, sind die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), wie das Landessozialgericht (LSG) Hessen nun entschied, bei alternativen Behandlungsmethoden nicht dazu verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Im konkreten Fall lehnten die Richter eine Kostenübernahme für die Behandlung mit rhythmische Massagen durch die GKV einer 77-jährigen Frau aus Marburg ab. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, ist die Grundlage für eine Kostenerstattung der Behandlung durch die GKV eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Für rhythmische Massagen liegt diese bislang nicht vor und so seien die Krankenkassen nach Auffassung der Richter auch nicht zu einer Kostenübernahme verpflichtet.

Zwar sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen, wie durch den Gesetzgeber festgelegt wurde, von einer Kostenübernahme nicht ausgeschlossen, dennoch kann daraus kein allgemeingültiges Recht auf eine Kostenerstattung hervorgehen, wenn für die Behandlungsmethode keine positive Bewertung des G-BA vorliegt.

Da zahlreiche andere Behandlungsmethode für die Therapie der Klägerin zu Verfügung standen, scheiterte die Anwältin der Klägerin mit dem Versuch im Laufe des Verfahrens ein Systemversagen geltend zu machen. Dieses hätte im Zweifelsfall eine Leistungspflicht der Krankenkasse bedingt. Zu bemängeln bleibt dennoch, dass bisher aufgrund der fehlenden Bewertung durch den G-BA keine Rechtssicherheit bei der Kostenübernahme von rhythmischen Massagen besteht.




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