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Auch beim Zusatzbeitrag – Kartellamt ist nicht zuständig

23.11.2011,

Im Jahr 2010 hat sich ein Streit entzündet, der nun durch die Tatsache, dass das Kartellamt die Überprüfung von Krankenkassenfusionen stoppt, einen neuen Höhepunkt findet. Denn bereits im September dieses Jahres wurde dem Kartellamt das Recht abgesprochen, die Absprachen der Krankenkassen bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen zu kontrollieren. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sind gesetzliche Krankenversicherungen kein Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und unterliegen damit nicht der Aufsicht des Bundeskartellamtes. Bereits nach diesem Urteil wurde hitzig über die Tatsache diskutiert, dass das Gesundheitswesen nur noch lückenhaft vom Wettbewerbsrecht erfasst wird.

Doch was war der Ausgangspunkt für das Urteil im September 2011, in dem entschieden wurde, dass die Erhebung von Zusatzbeiträgen nicht der Kartellaufsicht unterliegt? Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einer gemeinsamen Pressekonferenz die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Daraufhin leitete das Bundeskartellamt wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache ein Verfahren ein und erließ gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Ein Vorgehen, das die Krankenkassen nicht akzeptierten, da sie sich in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sahen und das Kartellrecht für nicht anwendbar hielten: Sie erhoben Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht.

Die Richter gaben den Krankenkassen recht und erklärten, dass für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig sei. Das Kartellamt könne sich im Rahmen dessen auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Versicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das Handeln im Zuge der Erhebung eines Zusatzbeitrags seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.




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