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Die europäischen Staaten haben vor vielen Jahren das so genannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Darin ist festgelegt, wie die Behandlung von Ausländern bei einem kurzfristigen Aufenthalt im Ausland geregelt wird.
In den Abkommen sind die versicherten Leistungen genau festgelegt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Gastlandes. Welche Behandlungen einem Einheimischen in dem jeweiligen Land zukommen, kann auch ein Ausländer in Anspruch nehmen. Da in vielen Ländern die Leistungen geringer sind als in Deutschland, sollte man als Deutscher darauf besonders achten. Die Bestimmungen richten sich immer nach dem Land, wo man ist, und nicht dem Land, aus dem man kommt. Damit man am Urlaubsort dann keine böse Überraschung erlebt, lohnt es, sich vorher genau zu informieren. Auf den Internetseiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland gibt es zu jedem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, ein Merkblatt. Dort sind neben den Leistungen auch die wichtigsten Telefonnummern und Anlaufstellen vermerkt.
Inzwischen ist ganz Europa und einige weitere Staaten durch die Sozialversicherungsabkommen vernetzt. Es bestehen Verträge zwischen folgenden Ländern: Belgien, Nordirland, Mazedonien, Spanien, Bosnien-Herzegowina, Irland, Niederlande, Tschechien, Dänemark, Island, Norwegen, Tunesien, Deutschland, Grönland, Italien, Österreich, Türkei, Finnland, (Rest-)Jugoslawien, Portugal, Ungarn, Frankreich, Kroatien, Schweden, Griechenland, Lichtenstein, Schweiz, Großbritannien, Luxemburg, Slowenien.
Wichtige Adresse bei Leistungsfragen: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn Internet: www.dvka.de Mail: post@dvka.de Tel.: +49 228 9530 0 Fax.: +49 228 9530 600
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